Monatsbeiträge

März - Mai 2023, Christian Märki

Tabakverbot im "Stumpenland"

1. Teil

Das Wynental als Hochburg der tabakverarbeitenden Industrie und der Zigarrenherstellung wird auch als "Stumpenland" bezeichnet. Jahrzehntelang prägte die Zigarrenindustrie die Region wirtschaftlich; Dutzende von Betrieben stellten hochwertige Produkte her, welche weltweit vertrieben wurden und die Namen der Fabriken und Dörfer verbreiteten1. Die Tabakindustrie brachte Wohlstand und gab Tausenden von Tabakarbeiterinnen und –arbeitern ein Auskommen. Das Wynental war auch eine Hochburg des Tabakkonsums: das ehemalige Inf Bat 56, in dem überwiegend Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten aus dem Wynen-, Rueder- und Seetal eingeteilt waren, wurde sogar als Stumpenbatallion bezeichnet. Die grosse Geschichte wird im Tabak- und Zigarrenmuseum eindrücklich dargestellt.2 Auch heute hat dieser Wirtschaftszweig durch mehrere Betriebe in der Region Bedeutung.

Vor diesem Hintergrund ist es fast nicht vorstellbar, dass die Einfuhr, ja der Besitz und Konsum von Tabak zweihundert Jahre vor dem grossen Aufschwung der Tabakindustrie ab der Mitte des 19. Jahrhunderts in unserer Gegend verboten war und streng bestraft wurde. Warum das Rauchen und Schnupfen damals verboten wurden und wie das damalige "Ancien Régime" das Verbot durchsetzen wollte, soll näher betrachtet werden.

Einleitung

Der der Pflanzenfamilie der Nachtschattengewächse (Solanaceae) zugehörige Tabak stammt aus Amerika. Tabak enthält Alkaloide, welche ihn als Rausch- und Kultpflanze prädestinieren; entsprechend wurde er von den Eingeborenen Amerikas verwendet. Christoph Columbus selbst beschrieb in seinem Logbuch, wie zwei seiner Offiziere Eingeborene beim Tabakrauchen beobachteten.3 Tabakpflanzen wurden noch zu Columbus Lebzeiten nach Europa gebracht. Vorerst als Zierpflanze kultiviert, wurde der Tabak auch in Europa früh für Medizinal- und Genussmittelzwecke verwendet. Bereits 50 Jahre nach der Entdeckung Amerikas wurde die Tabakpflanze im berühmten Pflanzenbuch von Leonhart Fuchs von 1543 beschrieben und abgebildet.4 Allmählich verbreitete sich der Brauch des Tabakrauchens und –schnupfens und wurde in weiten Kreisen populär. Dabei war Tabak sehr teuer, was rund hundert Jahre nach seiner Einführung zu einer Gegenreaktion führte. Als einer der ersten veröffentlichte 1603 der englische König Jakob I eine Streitschrift gegen den Tabakkonsum und gab seiner Abscheu gegenüber der Pflanze und den liederlichen und ausschweifenden Rauchern Ausdruck.5 Mitte des 17. Jahrhunderts riss die Sitte des "Tabaktrinkens", vielleicht als Folge des dreissigjährigen Krieges, weitherum ein.6
Mitte des 17. Jahrhunderts stach der Tabak und sein Konsum auch den Gnädigen Herren von Bern in die Nase. Ein erstes Verbot erging 1659 und war offenbar nicht sehr erfolgreich.8 Im Jahre 1675 wurde nachgedoppelt: in der Universitätsbibliothek Bern findet sich ein Mandat aus diesem Jahr, mit welchem streng und mit Nachdruck gegen das "Tabak-Räucken" vorgegangen wurde. Bern stand mit dem Verbot nicht allein: 1670 erliess die Tagsatzung der eidgenössischen Orte in Baden einen Abschied, mit welchem der Genuss des Tabaks untersagt wurde; der Stand Zürich zog im gleichen Jahr mit einem eigenen Verbot nach.9
Nachfolgend geben wir in einem ersten Teil das Mandat von 1671 zusammenfassend wieder. In einem zweiten Teil werfen wir einen Blick auf den geschichtlichen Kontext, die Technik des Mandates und die weitere Entwicklung.

2. Teil

Das Mandat von 1675: Zusammenfassende Wiedergabe

Das Mandat von 1675: Zusammenfassende Wiedergabe

Das Mandat erging in der Ratsversammlung vom 8. Januar 1675 und wurde im gleichen Jahr zu Bern bei Georg Sonnleitner gedruckt. Das Mandat umfasst 12 Seiten. Das Deckblatt führt den Titel des Mandates, den Druckort, das Druckjahr und den Drucker auf und ist mit einem von einem Blätterkranz umfassten Berner Wappen geschmückt. Im Kranz eingewunden sind Bänder, welche (von oben rechts bis oben links) die Devise tragen, welche für das Regiment der Gnädigen Herrn von Bern programmatisch ist:
PIE – IUSTE – ET – FORTITER
Fromm, gerecht und streng.
In der Einleitung des Mandates gegen das "Taback-Räucken" wird beklagt, dass das unnötige, kostspielige und der Gesundheit abträgliche Tabakrauchen trotz des Verbotes im jährlich verlesenen Grossen Mandat bei Alt und Jung, Mann und Frau überhandnehme. Aus diesem Grunde sähen sich die Gnädigen Herren veranlasst, dem Übel mit verschärften Mitteln zu begegnen.

Sämtlicher Konsum von Tabak, sei es Rauchen, Kauen, Schnupfen oder auf andere Weise, ob heimlich oder öffentlich, im Innern von Häusern oder ausserhalb, in Gesellschaften oder andern Orten und Enden, wurde allen, Jung und Alt, Mann und Weib, und ohne Unterschied des Standes verboten.
Die Gründe für das Verbot finden sich im Mandat an verschiedenen Orten aufgeführt: das Rauchen ist nicht nur unanständig und unnötig, sondern es ist aufgrund der notwendigen Einfuhr und des damit verbundenen Abflusses von Geld ins Ausland "landschädlich". Dazu kommen Hinweise auf die gesundheitsschädliche Wirkung des Tabaks.
Die Strafe für die Verletzung des Verbotes wurde mit "Fünffzig Pfund Pfennigen" Busse festgesetzt. Diese Busse sollte von jedem ohne Pfand oder Nachlass eingezogen werden; diejenigen, bei denen nichts zu holen war, sollten in Gefangenschaft gesetzt werden und mit der "Trüllen" oder, sofern nicht vorhanden, mit Gefangenschaft von vier Tagen bei Wasser und Brot bestraft werden. Die Trülle war ein runder Schaukäfig, in welchem Delinquenten zur Strafe öffentlich zur Schau gestellt wurden und der die gleiche Funktion wie der Pranger hatte.
Bei nicht offenkundigem Rauchen wurden die Amtstellen, die Kammer, der Amtsmann und die Chorrichter verpflichtet, Nachforschungen anzustellen.
Eine Amtsperson, welche dem Tabakverbot zuwiderhandelte, sollte mit der vierfachen Strafe belegt werden; der Bezug dieser Strafe wurde der Kammer in der Hauptstadt übertragen, bei welcher die Amtsleute auch anzuzeigen waren.
Zur Stärkung der Befolgung des Verbotes wurde angeordnet, dass Aufseher bestellt werden sollten, welche einen Teil der Bussen erhalten sollten. Allen Stuben- und Tavernenwirte sowie die Wein- und Pintenschenken wurden zu einem Gelübde verpflichtet, in ihren Häusern das Tabakrauchen zu verbieten und aktiv zu verhindern; wer sich nicht daran hielt, sollte von den Wirten angezeigt werden. Fremde Gäste, die das Verbot nicht kannten, sollten verwarnt werden. Ein Wirt oder Weinschenk, der diesen Pflichten nicht nachkam sollte ebenfalls in eine Busse von 50 Pfunden verfällt werden und es drohte sogar der Verlust des "Wirtepatents"
Neben dem Verbot des Tabakgenusses wurde mit dem Handel das Übel an der Wurzel gepackt: der Verkauf von Tabak und Pfeifen aller Art wurde verboten und mit Busse von fünf Pfunden auf jedem Lot Tabak und zwei Pfunden pro Pfeife bedroht, wobei es keine Rolle spielte, ob die Pfeifen im In- oder Ausland hergestellt wurden. Wer diese Bussen nicht bezahlen könnte, sollte wiederum in der Trülle landen oder im Gefängnis eine Ersatzstrafe erdulden. Der beschlagnahmte Tabak sollte auf öffentlichem Platz vom Weibel verbrannt und die Pfeifen zerbrochen werden.
Bei jedem entdeckten Räucker sollte "ernstwörtlich" oder, wenn das nicht nützte, "bei der Eidgelübt" erforschet werden, wer den Tabak handelte und Fuhrleute und Träger ausgeforscht werden.
Im Sinne einer Übergangsregelung wurde den Tabakhändlern eingeräumt, die Ware, welche sie bei Erlass des Mandates hatten, bis zur Fasnacht an andere Orte zu verkaufen oder sonstwie loszuwerden. Nachher sollten die Läden und Häuser durchsucht und erforscht werden, ob jemand noch solche Ware "bey oder hinder ihme oder in seiner Gwalt im Landt" sei, was wohl eine Umschreibung für versteckte Ware ist. Die Visitationen der Läden sollte vier Mal jährlich wiederholt werden, in der Hauptstadt durch Grossweibel, Einigunger und Gerichtsschreiber, auf dem Land durch besonders Beauftragte.
Weiter wurde die Einfuhr ins Visier genommen: An Grenzen und Pässen sollten Aufseher erforschen, ob Fuhrleute oder Reisende die Ware mit sich führten. Wurde Tabak gefunden, sollte dieser verbrannt werden und es sollten ebenfalls fünf Pfund Busse pro Lot auferlegt werden. Bis zur Bezahlung dieser Busse sollten alle sonstigen mitgeführten Waren mit Arrest belegt und nach einem Monat eingezogen werden. Allen Zöllnern, nicht nur an den Grenzen, sondern auch im Inland, wurde die Befugnis erteilt und wurden ermahnt, keinen Tabak durchzulassen und dafür Fuhrleute und Fussgänger zu untersuchen und im Verdachtsfall alle Waren auspacken zu lassen. Sollte bei einem Boten oder Fussgänger Tabak gefunden werden, sollte er mit Trüllen oder Schallenwerk (öffentliche Zwangsarbeitsstrafe, z.B. Strassenbau, Strassenreinigung, bei welchem die Verurteilten auch zur Schau gestellt wurden) bestraft werden. Dasselbe sollte auch für Einheimische gelten. Schliesslich wurde auch die Durchfuhr von Tabak geregelt, dass nichts im Lande bleiben sollte: bei der Einreise musste der Tabak deklariert, gewogen und ein Passzettel erstellt werden, der bei der Ausreise vorzuweisen war. Ohne Passzettel durfte keine Wahre ausgeführt werden, sondern diese wurde beschlagnahmt. Es galten dieselben Strafen wie bei der verbotenen Einfuhr.
Sodann wurden der Vollzug des Verbotes und die Verantwortlichkeiten geregelt: in der Stadt Bern sollte eine besondere Kammer mit drei Klein- und vier Grossräten das Verbot durchsetzen und Widerhandlungen bestrafen. Auf der Landschaft sollten dies Amtleute und Chorrichter tun. Von den in der Stadt anfallenden Bussen sollten zwei Drittel an die Mitglieder der Kammer gehen und ein Drittel an den "Verleider", d.h. Anzeiger. Die Bussen auf dem Land gingen zu je einem Viertel an die Gnädigen Herren bzw. die Staatskasse, an den Amtmann, das Chorgericht und den Anzeiger.
Am Schluss des Mandates wurde dessen öffentliche Verkündigung angeordnet. Alle wurden nochmals vor einer Übertretung des Verbotes gewarnt und den Amtleuten wurde nochmals eingeschärft und befohlen, das Verbot mit gleichem Ernst umzusetzen, wie ihn die Gnädigen Herren hatten.

3. Teil

Zum Wohl der Menschen und zur Ehre Gottes: Das Regieren mit Mandaten

In der alten Stadt und Republik Bern stand die Obrigkeit im Mittelpunkt. Von ihr ging aus, was Staat und Gesellschaft bewegte, Recht und Wirtschaft ordnete und die Seele richtete. Sie trug die Verantwortung vor dem eigenen Land, der Eidgenossenschaft und vor Gott.9 Diese Verantwortung nahmen die Gnädigen Herren in allen Bereichen der Bürger und Untertanen wahr. Um Ordnung, Frieden und Glück der Untertanen zu erhalten, hatten sie den Anspruch, Stadt- und Landleute väterlich zu leiten und zu einem ehrbaren Wandel erziehen. Was diesem ehrbaren Wandel widersprach, wurde bekämpft, zum Beispiel Aufwand, Luxus, unnötige Ausgaben. Laster und Luxus schadeten nicht nur dem einzelnen, den Familien und ihrem Wohlstand, sondern bedrohten nach dieser Auffassung auch den Staat und die Gesellschaft. Ein lasterhaftes Leben der Untertanen forderte die Rache und Strafe Gottes heraus, was es zu verhindern galt.10 Mit diesem Selbstverständnis und diesem Anspruch regierten die Gnädigen Herren ihren Staat mit Mandaten.11

Bei den Mandaten, welche sich gegen Luxus und Verschwendung richteten, spielten häufig auch merkantilistische Überlegungen eine Rolle: das Geld sollte nicht vertan werden und ins Ausland fliessen, sondern im Lande bleiben.
In der alten Stadt und Republik Bern stand die Obrigkeit im Mittelpunkt. Von ihr ging aus, was Staat und Gesellschaft bewegte, Recht und Wirtschaft ordnete und die Seele richtete. Sie trug die Verantwortung vor dem eigenen Land, der Eidgenossenschaft und vor Gott.9 Diese Verantwortung nahmen die Gnädigen Herren in allen Bereichen der Bürger und Untertanen wahr. Um Ordnung, Frieden und Glück der Untertanen zu erhalten, hatten sie den Anspruch, Stadt- und Landleute väterlich zu leiten und zu einem ehrbaren Wandel erziehen. Was diesem ehrbaren Wandel widersprach, wurde bekämpft, zum Beispiel Aufwand, Luxus, unnötige Ausgaben. Laster und Luxus schadeten nicht nur dem einzelnen, den Familien und ihrem Wohlstand, sondern bedrohten nach dieser Auffassung auch den Staat und die Gesellschaft. Ein lasterhaftes Leben der Untertanen forderte die Rache und Strafe Gottes heraus, was es zu verhindern galt.10 Mit diesem Selbstverständnis und diesem Anspruch regierten die Gnädigen Herren ihren Staat mit Mandaten.11 Bei den Mandaten, welche sich gegen Luxus und Verschwendung richteten, spielten häufig auch merkantilistische Überlegungen eine Rolle: das Geld sollte nicht vertan werden und ins Ausland fliessen, sondern im Lande bleiben.
Das Wort Mandat ist abgleitet vom lateinischen "mandare", was anvertrauen, übertragen heisst. Mandat bedeutet somit wörtlich: das Übererreichte, Anvertraute, Hingegebene. Im vorliegenden Kontext lässt es sich am besten mit "Erlass" übersetzen. Mit Mandaten sollten Übelstände angeprangert und beseitigt und Staat und Gesellschaft gottgefällig geordnet werden.
Mandate ergingen in allerlei Bereichen: Fluchen und Lästern, Aberglauben, Hurerei und Ehebruch, Unzucht, Hoffahrt, Essen, Trinken, Tabakrauchen, Völlerei und Verschwendung Kleidung und Schmuck, Tanz und Spiel erregten Ärger und Argwohn der Gnädigen Herren und bildeten Gegenstand von Dutzenden von Mandaten. Diese wurden im "Grossen Mandat" gesammelt, welches die Zielsetzung bereits im Titel trug und jährlich von allen Kanzeln verlesen werden musste.

Das Mandat von 1675: Sprache, Technik, Umsetzung

Das Tabakmandat von 1675 ist in der damaligen Kanzleisprache abgefasst. Für heutige Leser sind die Formulierungen umständlich. Die Lesbarkeit wird durch den Umstand, dass der Text nicht durch Artikel oder Nummerierung gegliedert wird, nicht erhöht. Auch ist die Systematik für ein heutiges Verständnis wenig geglückt: Tatbestandsumschreibungen und Strafbestimmungen sind durcheinander aufgeführt. Die Sprache zeichnet sich durch Redundanz und umständliche Formulierungen aus. Der Detaillierungsgrad der Anordnungen ist hoch; die Anordnungen und die Umsetzung des Verbotes wirken durchdacht und die einzelnen Massnahmen gehen bis auf die unterste Stufe. Dies fällt insbesondere bei den Anordnungen betr. Durchfuhr von Waren auf, wo die einzelnen Schritte vom Wägen des Tabaks bei der Einfuhr und dem Ausfüllen des Passzettels bis zur Ausreise vorgegeben sind. Das ganze Mandat atmet einen praktischen Geist: Berner Schultheiss, Rät und Burger wussten, was sie wollten, und wie sie vorzugehen hatten.
Es fallen die wiederholten Ermahnungen der mit dem Vollzug des Mandates betrauten Stellen auf. Offenbar wurden solche Ermahnungen aus gemachten Erfahrungen als notwendig erachtet, da der Eifer bei der Verfolgung verpönten Verhaltens zu wünschen übrigliess.
Mit dem Vollzug wurden einerseits Amtleute und Chorrichter sowie Zöllner betraut, für die Hauptstadt wurde eine besondere Kammer für den Vollzug vorgesehen. Auch die Wirte wurden in die Pflicht genommen und als verlängerter Arm der Obrigkeit eingesetzt. Im Mandat ist zudem von Aufsehern die Rede, welche Anzeigen erstatten und Nachforschungen anstellen sollten. Mit dem Mandat wurde auch dem Denunziantentum Vorschub geleistet: wer einen Raucher verpfiff, erhielt als "Verleider" d.h, Anzeiger bei einer Verurteilung einen Anteil an der Busse.

Schluss

Ob mit den Anordnungen im Mandat das gesteckte Ziel, nämlich den Konsum von Tabak im ganzen Bernbiet auszurotten, erreicht wurde, ist zweifelhaft. Wahrscheinlich gelang es auch im zweiten Anlauf nicht, dem Übel abzuhelfen. Auch scheinen sich die Prioritäten der Gnädigen Herren geändert zu haben: 1719 wurde beschlossen, den Tabakanbau zu fördern, und 1723 wurden gar Massnahmen getroffen, um den inländischen Tabakanbau vor Konkurrenz zu schützen.12 Dahinter stand die Überlegung, den heimischen Markt aus heimischer Produktion zu beliefern und darüber hinaus Export zu betreiben, um Geld ins Land zu holen. Wirtschaftspolitische Überlegungen begannen in einzelnen Bereichen die Vorstellungen von der Pflicht zur Volkserziehung abzulösen. Unter dem Einfluss der Aufklärung änderten sich die Ansichten. Dies änderte aber nichts daran, dass das Regiment der Gnädigen Herren bis zum Untergang des Ancien Régime im Franzosensturm von 1798 den Auftrag der Volkserziehung und Volksbeglückung beharrlich weiterverfolgte, als diese bereits zum Anachronismus geworden waren.

  • Dokument

    • Titel:
      Tabakverbot im "Stumpenland"
    • Autor:
      Christian Märki
    • Veröffentlichung:
      1. März 2023
    • Download:
  • Quellen

    • Mandat, dardurch aller fernere Gebrauch dess Tabacs, in der Statt Bern, und allen derselben Landen und Gepieten verbotten, und mit was Straff darob zuhalten seye, gebotten wird, Bern, 1675, Universitätsbibliothek Bern
    • Grosse Mandat Der Statt Bern/ Wider allerhand im Schwang gehende Laster: Derselben sich zu entzeuhen: Und dargegen sich eines Tugendsamen Gottseligen Lebens zu befleissen, Bern 1716, Universitätsbibliothek Bern
    • Historisches Lexikon der Schweiz, online-Ausgabe, Stichwort Tabak.
    • Hermann Burger: Der Tabak in Literatur, Gesellschaft in Geschichte. In: Rauchzeichen. Villiger 1888 - 1988. Luzern o.J. [1988]
    • Richard Feller: Geschichte Berns. Band II: Von der Reformation bis zum Bauernkrieg. Band III: Glaubenskämpfe und Aufklärung 1653 – 1790. Bern 1953
    • Andreas Stegmeier: Blauer Dunst. Zigarren aus der Schweiz gestern und heute. Baden 2002
    • Tabak- und Zigarrenmuseum aargauSüd, www.tabakmuseum.ch
    • Peter Steiner: Gesetzgebung in der Berner Zeit, Monatsbeitrag der Historischen Vereinigung Wynental, März April 2013
    • Peter Ziegler, Zürcher Sittenmandate. Zürich 1978
  • Anmerkungen

    • 1: Vgl. zum Ganzen: Stegmeier: Blauer Dunst
    • 2: Tabak- und Zigarrenmuseum aargauSüd
    • 3: Burger, S. S.8
    • 4: Leonhart Fuchs: New Kreüterbuch. Basel 1543. Faksimileausgabe Darmstadt 1989.
    • 5: "A Counterblast to Tobacco", gedruckt in London 1604
    • 6: Ziegler, S. 55
    • 7: Historisches Lexikon der Schweiz, Stichwort Tabak
    • 8: Ziegler S. 55
    • 9: Feller Bd. II S
    • 10: Vgl. Ziegler S. 20
    • 11: Vgl. Steiner, Gesetzgebung
    • 12: Historisches Lexikon der Schweiz, Stichwort Tabak