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Mar - May 2021, Christian Märki

Kulmer Pitaval: Falschmünzerei im Ruedertal

1. Teil

Im Rahmen der Monatsbeiträge der Historischen Vereinigung Wynental werden als "Kulmer Pitaval" Kriminalfälle aus dem Bezirk Kulm vorgestellt. Es werden die Urteilstexte, welche für sich sprechen, unverändert abgedruckt. Eine Kommentierung beleuchtet einzelne ausgewählte Aspekte. Die Reihe folgt dem Vorbild des französischen Juristen François Gayot de Pitaval, der im 18. Jahrhundert berühmte Gerichtsfälle anhand der Gerichtsakten und Urteile aufbereitete und damit die Tradition der "Pitavalsgeschichten" begründete.

Den Anfang machte die Darstellung eines versuchten Tötungsdelikts in Beinwil am See ("Bluttat in Beinwil"). Die Reihe wurde fortgesetzt mit einer in Gontenschwil
verübten Brandstiftung ("Der rote Hahn in Gontenschwil") und einem Diebstahl in Oberkulm ("Der bestohlene Gast"). In der Jahresschrift 2015/16 wurden diese Pitavalgeschichten, ergänzt um den traurigen Fall einer Kindstötung in Leimbach.

Nachfolgend wird anhand des Urteils des Obergerichts vom 17. September 1840 ein Fall von Falschmünzerei im Ruedertal dargestellt. Geld und auch seine Fälschung haben die Menschen seit jeher fasziniert. Im Wallis ist der legendäre Falschmünzer Joseph-Samuel Farinet eine Berühmtheit und wird von vielen nach wie vor verehrt. Seine Geschichte fand literarisch (Charles Ferdinad Ramuz: Farinet ou la fausse monnaie, 1932) und filmisch (L'or dans la montagne, 1938) Niederschlag und beschäftigt die Menschen noch heute. 2017 wurde sogar der Versuch einer "Farinet" genannten Ersatzwährung für den Tourismus unternommen. Farinet kam im Zusammenhang mit seinen Taten zu Tode; auch seine Ruedertaler Kollegen waren mit ihrem Tun nicht erfolgreich.

Wir Präsident und Obergericht des Kantons Aargau
urkunden hiemit:

Nachdem das löbl. Bezirksgericht Kulm die mit

  1. Samuel Burgherr, Jonassen-Sämis, von Schiltwald,, Gemeinde Schmiedrued, 29 Jahre alt, verehelicht, Vater eines Kindes, reformiert, Landarbeiter, von einigem Vermögen;
  2. Hans Rudolf Burgherr, Jonassen, von da, 66 Jahre alt, Wittwer, Vater von drei Söhnen, ohne Vermögen;
  3. Jakob Leutwyler, Schulmelchers, von daselbst, 38 Jahre alt, unverehelicht, Weber, Besitzer von einigem Vermögen
  4. Heinrich Burgherr, von ebendaselbst, 24 Jahre alt, Weber, unverehelicht, Besitzer von einigem Vermögen,

wegen des Verbrechens der Münzfälschung geführte, und unterm 18. August 1840 durch Urtheil erledigte Untersuchungen Uns zur obergerichtlichen Beurtheilung eingesandt, haben Wir nach genauer Prüfung und erklärter Vollständigkeit der Akten, so wie nach Anhörung der Schlüsse des Herrn Berichterstatters und des Gutachtens der Kommission für peinliche Fälle
befunden:
Aus den freien gerichtlichen Geständnissen und den damit übereinstimmenden Thatumständen erhelle:
Samuel Burgherr, durch Schulden gedrängt, habe den Gedanken erfasset, sich aus der Geldverlegenheit dadurch zu ziehen, dass er sich an den schon zweimal wegen Falsch-Münzerei mit Kettenstrafe belegten, aber aus dem Zuchthause wieder zurückgekehrten, 66 Jahre alten Hans Rudolf Burgherr, seinen Oheim, gewendet, um von ihm Weisung und Unterricht zu erhalten, falsches Geld zu machen. Letzterer sei hiezu nur allzubereitwillig gewesen, und die beiden hätten nach mehrmaligen Versuchen 6 Bätzner und V Frankenstücke gegossen, welche jedoch schon in ihrem äusseren Gepräge den Beweis der Falschheit getragen. Inmitten dieser Versuche sei auch Jakob Leutwyler von Samuel Burgherr zu der gleichen verbrecherischen Unternehmung verleitet worden; letzterer habe auch wirklich von den Erzeugnissen seiner Kunst Gebrauch gemacht, indem er seinem Bruder Heinrich Burgherr, welchem er für erkaufte Fahrhabe geschuldet, mehrere falsche 6 Batzenstücke neben guter Münze als Abschlagszahlung gegeben habe, welche dieser wieder in mehreren Wirthshäusern zur Zahlung von Zechen verwendet, bei welchem Anlass die Polizei eben auf die Spur des Verbrechensgeleitet worden sei. Die Angeklagten hätten zwar anfangs beharrlich geläugnet, nachher aber durch das Gewicht der vorhandenen Inzichten, welche sich aus den bei der Hausdurchsuchung gefundenen Geräthschaften zur Falschmünzerei, den vorhandenen Formen und den falschen Geldstücken selbst zur Genüge ergeben, überwiesen, ihr Verbrechen eingestanden mit Ausnahme des Heinrich Burgherr, welchen die andern selbst jeder Teilnahme lossprächen, und welcher beharrlich in Abrede gestellt, dass er gewusst, dass die von seinem Brüder erhaltenen 6 Bätzner falsch gewesen, obschon hinwieder sein Benehmen bei der Hausdurchsuchung auch auf ihn nicht unbegründeten Verdacht geworfen, dass ihm das Gewerbe seines Bruders im Allgemeinen bekannt gewesen sei.

In Unterstellung des diessfälligen Thatbestandes unter das Gesetz ergebe sich daher: es seien in Folge der vorhandenen, mit den Umständen übereinstimmenden Eingeständnisse der Angeklagten Samuel Burgherr, Hans Rudolf Burgherr und Jakob Leutwyler, dieselben rechtlich überwiese, das Verbrechen der Münzverfälschung nach § 72 des Kriminal-Gesetzbuches begangen zu haben, somit auch nach § 73 zu bestrafen, welche jede Münzverfälschung mit Kettenstrafe anhaltend im zweiten Grade, also von 12 bis 16 Jahren bedrohe, wobei bei Samuel Burgherr in Hinsicht auf das vorliegende Verbrechen selbst die meisten Erschwerungsgründe sich vereinigten, indem er dazu den ersten Antrieb gegeben, die gleiche verbotene Handlung mehrmals wiederholt, und noch einen anderen dazu aufgefordert und so zu sagen verleitet habe. Indessen erzeige sich Hans Rudolf Burgherr aber deshalb als der strafbarste, weil er auch nach zweimaliger Kettenstrafe und theilweiser Begnadigung für mehrere Jahre seiner Strafe sich zum drittenmale zum gleichen Verbrechen habe verleiten lassen; hingegen sei zu Gunsten des Leutwyler als Milderungsgrund anzuführen, dass er mehr aus Antrieb anderer, als aus freiem Willen das Verbrechen begangen, und dadurch niemanden weiteren Schaden zugefügt habe; und was endlich den Heinrich Burgherr betreffe, so sei gegen ihn als Theilnehmer kein voller Beweis erhoben, immerhin habe er sich durch sein verdächtiges Benehmen die Untersuchung und deren Folgen selbst beizumessen.

Demnach haben Wir in Erledigung dieser Untersuchung und in Bestätigung des Bezirksgerichtlichen Urtheils einstimmig

Zu Recht gesprochen und erkennt:

  1. Samuel Burgherr, Hans Rudolf Burgherr, und Jakob Leutwyler, alle von Schiltwald, haben sich gemäss dem § 72 des peinl. Str. Gesetzbuches des Verbrechens der Münzverfälschung schuldig gemacht, und sollen daher in Anwendung von § 73 zu Kettenstrafe anhaltend im zweiten Grade, und zwar
    a. Samuel Burgherr auf 14 Jahre,
    b. Hans Rudolf Burgherr auf 16 Jahre,
    c. Jakob Leutwyler auf 12 Jahre
    verurtheilt sein.
  2. Habe jeder seine Nahrungskosten zu tragen; in diejenigen der Untersuchung seien alle zu gleichen Theilen, jedoch unter solidarischer Haftung verfällt.
  3. Heinrich Burgherr sei von der peinlichen Anklage freigesprochen, habe jedoch den ausgestandenen Verhaft als verdient an sich zu tragen, und die daherigen Kosten zu ersetzen.

V. R. w.

Urkundlich dessen haben Wir diese Erkanntiss mit unserem Siegel verwahren und durch Unseren HgHerrn Präsidenten und Unseren Gerichtschreiber unterziehen lassen.
Gegeben in Aarau den 17. Herbstmonat 1840.

Der Präsident des Obergerichts
T a n n e r
Im Namen des Obergerichts
Der Gerichtschreiber
J. Henz.

Am folgenden Tag wurde der Vollzugsauftrag erteilt:

Wir Landamman und Kleiner Rath
Des Kantons Aargau
beschliessen:

Vorstehendes vom Tit. Obergericht ausgesprochenes Kriminal-Strafurtheil soll seinem ganzen Inhalte nach vollzogen werden.

Gegeben in Aarau den 18. Herbstmonat 1840.

Der Landammann,
Präsident des Kleinen Rathes
Dr. Schaufelbüel.
Der Staatsschreiber:
C.L. Ringier.

2. Teil

Das Urteil des Obergerichts ist, was die Schilderung des Sachverhaltes angeht, etwas knapp ausgefallen. Es werden weder nähere Ausführungen zur Art und der Menge der gefälschten Münzen noch zum konkreten Tatvorgehen gemacht. Es bleibt unklar, ob die Fälscher im grossen Stil eine Menge von Fälschungen realisierten oder ob sie bereits nach den ersten (stümperhaften) Fälschungen aufflogen.

Betrachten wir in einem ersten Schritt, welche Münzen gefälscht wurden! Es wäre an sich naheliegend, wenn die Fälscher aargauische Münzen gefälscht hätten. Der neu geschaffene Kanton Aargau nutzte das ihm durch die Mediationsakte gewährte Münzregal und liess Nominale von 4 Franken (Taler, 40 Batzen), 20 Batzen, 10, 5, 1 und ½ Batzen, 2 ½ Rappen (Kreutzer) und 2 und 1 Rappen prägen. Ab 1826 erfolgten die Münzprägungen im Rahmen des Konkordates der Kantone Bern, Aargau, Freiburg, Waadt nach gleichen Standards. Die geprägte Menge reichte nicht aus, den Geldbedarf zu befriedigen; insbesondere bei den grossen Nominalen überwogen im Umlauf ausländische Münzen wie Brabanter Taler, Kronentaler, Gulden und Fünffrankentaler.

Die in Schmiedrued hergestellten Falschmünzen werden im obergerichtlichen Urteil als "V-Frankenstücke" und "6-Bätzner" bezeichnet. Diese Nominale passen nicht in das Münzsystem des Kantons Aargau oder der übrigen Kantone. Leider werden die gefälschten Münzen nicht näher bezeichnet und umschrieben.

Bei den gefälschten Fünffrankenstücken muss es sich um französische Prägungen gehandelt haben, welche in grosser Zahl in der Schweiz umliefen und einen Grossteil der Grosssilbermünzen im Geldumlauf ausmachten. Der Franken wurde im Jahre 1795 während der französischen Revolution geschaffen und in der Folge in grossen Mengen ausgemünzt. Die Münzen bestanden aus Silber mit einem Feingehalt von 900/1000 und wogen 25 Gramm. Nachfolgend wird ein 5-Francs-Stück von 1839 (Louis Philippe) einer zeitgenössischen Fälschung gegenübergestellt.

Das Original besteht aus Silber (900/1000) und wiegt 25 Gramm. Eine solche Münze könnte durchaus als Vorlage für die Falschmünzerei im Jahre 1840 gedient haben.

Die Fälschung wurde durch Guss hergestellt. Eine Oberflächenanalyse mittels Röntgenspektrometer zeigt eine Legierung von Silber, Kupfer, Blei und Quecksilber ( 59.34%, Ag 36.49% Hg, 3.57% Cu, 0.60 % Pb). Durch die Mischung wurde möglicherweise eine Senkung des Schmelzpunktes erreicht. Zudem wurde die Münze wohl so behandelt, dass sie an der Oberfläche einen höheren Silberanteil aufweist und damit optisch als Silbermünze daherkommt, während der Kern aus unedlem Metall besteht. Gegenüber der echten Münze wurde immerhin nahezu ein Drittel des teuren Silbers "eingespart".

Rätselhaft ist, was mit dem "6-Bätzner" gemeint sein könnte. In der Schweiz wurden verbreitet 5-Batzen-Stücke, jedoch nirgends solche zu 6 Batzen geprägt. Bei den "Sechsbätznern" handelt sich mit Sicherheit nicht um ein geprägtes Nominal. Es muss sich um Bezeichnung für ein Geldstück handeln, welches einen Wert von 6 Batzen aufwies. In Frage kommt eigentlich nur die Münze zu 24 Kreuzern von 1788 des Fürstbistums Basel, das als Sechsbatzenstück bezeichnet werden konnte.

24- Kreuzerstück des Bistums Basel von 1788, welches wohl als "Sechsbätzner" bezeichnet wurde.

Die Fälscher scheinen einigermassen stümperhaft vorgegangen zu sein. Es wurden offenbar Abdrücke oder Abgüsse der zu fälschenden Münzen hergestellt, welche dann als Gussformen verwendet wurden. Im Urteil ist denn auch von bei der Hausdurchsuchung gefundenen Gerätschaften und Formen die Rede. Die Fälscher waren offenbar nicht in der Lage, Stempel nachzuschneiden, was angesichts ihrer Berufe (Landarbeiter, Weber) auch nicht erstaunt. Im Urteil ist festgehalten, die gefälschten Münzen hätten "schon in ihrem äusseren Gepräge den Beweis der Falschheit getragen". Der zweimal wegen Münzfälschung vorbestrafte Hans Rudolf Burgherr scheint ein wenig versierter Fälscher gewesen zu sein.

Fälschungen von französischen 5-Francs-Stücken

Auch das Absetzen der Fälschungen erscheint nicht raffiniert. Die gefälschten Geldstücke wurden Heinrich Burgherr, dem Bruder des Fälschers Samuel Burgherr, angedreht, der sie seinerseits wieder ausgab und in der Folge in das Strafverfahren verwickelt wurde. Er hatte insofern Glück, als ihm eine Beteiligung nicht nachgewiesen werden konnte und er freigesprochen wurde – angesichts der Tatsache, dass er die Kosten der Untersuchungshaft zu tragen hatte und keine Entschädigung erhielt, ein Freispruch zweiter Klasse.
Die übrigen Beteiligten erhielten hohe Strafen von 12 bis 16 Jahren. Am härtesten bestraft wurde als zweimal Rückfälliger Hans Rudolf Burgherr. Im Urteil wird dazu festgehalten, er sei als zweifach Vorbestrafter durch den Rückfall der Strafbarste; zudem wird auf vorangegangene Begnadigungen hingewiesen. Mit dem dritten Fälschungsdelikt werden die Chancen Burgherrs auf eine erneute Begnadigung gering gewesen sein. Ob der im Urteilszeitpunkt 66 Jahre Alte und damit nach damaligen Verhältnissen hoch Betagte die 16 Jahre dauernde Strafe abbüssen musste, ob er im Gefängnis starb oder trotzdem noch entlassen wurde, ist unbekannt.

3. Teil

Grundlage für die Verurteilung der Ruedertaler Münzfälscher waren die § 73 bis 76 des aargauischen Gesetzbuches über Kriminalverbrechen vom 19. Christmonat 1804, in dessen siebentem Titel "Von dem Verbrechen gegen die dem Staate ausschliesslich zustehenden Rechte und das Eigenthum" auch die Münzverbrechen aufgeführt sind. Unter Münzverbrechen werden Handlungen zur Täuschung anderer in Bezug auf staatliche Zahlungsmittel verstanden. Das Gesetzbuch über Kriminalverbrechen unterscheidet zwei Arten der Tatbegehung: unter dem Begriff "Münzverfälschung" wird das eigentliche Falschmünzen verstanden, das in der Herstellung falscher Münzen besteht. Unter "Münzfälschung" versteht das Gesetzbuch das widerrechtliche Verändern von Münzen, um ihnen einen höheren Wert beizulegen, als ihnen zusteht, z. B. durch Versilbern, Vergolden, Hinzufügen von Zahlen oder Beschneiden, abfeilen oder Entzug von Edelmetall durch Säuren, etc.:

§ 73
Wer unbefugt nach einem was immer für einem Staate gangbaren Gepräge, Münze schlägt oder wie immer verfertigt, oder auch nur durch Herbeyschaffung der Werkzeuge, oder auf eine andere Art wissentlich zur Falschmünzung mitwirkt, begeht das Verbrechen der Münzverfälschung.

§ 75
Als Münzfälscher ist ferner auch derjenige zu behandeln, welcher ächte Stücke Geldes auf was immer für eine Art in ihrem innern Werthe und Gehalte, nach welchem sie gemünzt worden, verringert, oder ihnen die Gestalt von Stücken höheren Werthes zu geben sucht.

Die Terminologie des Gesetzes erscheint verwirrend; unter Münzfälschung ist nach allgemeinem Sprachgebrauch das Herstellen falscher Münzen zu verstehen, während die Verfälschung deren Abänderung umfasst. Dieser Sprachgebrauch liegt auch dem Schweizerischen Strafgesetzbuch zugrunde (vgl. Art. 240 StGB [Geldfälschung] und Art. 241 StGB [Geldverfälschung]. Im aargauischen Kriminalgesetzbuch ist die Verwendung der Begriffe gerade umgekehrt.

Mit der "Erfindung" des Geldes trat auch dessen Fälschung auf. Geldfälschung ist ein Teil der Geldgeschichte. Ursprünglich bedeutete Geldfälschung immer auch Münzfälschung, mit der Einführung des Papiergeldes erweiterte sich das Tätigkeitsgebiet der Fälscher. Geldfälschungsdelikte kommen verhältnismässig häufig vor, während Geldverfälschungsdelikte sehr selten geworden sind (schweizweit 19 Verurteilungen im Zeitraum von 1960 bis 2015).

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    • Titel:
      Kulmer Pitaval: Falschmünzerei im Ruedertal
    • Autor:
      Christian Märki
    • Veröffentlichung:
      1. Mar 2021
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  • Quellen

    • Causes célèbres et intéressantes, avec les jugemens qui les ont décidées, Den Haag 1734ff. [18 Bde.]
    • Aargauisches Gesetzbuch über Kriminalverbrechen vom 19. Christmonat 1804
    • Amtsblatt des Kantons Aargau Nr. 40 vom 3 Weinmonat 1840 (S. 393 ff.)
  • Literatur

    • Jean-Paul Divo/Edwin Tobler, Die Münzen der Schweiz im 19. Und 20. Jahrhundert, Zürich 1966
    • Jürg Richter/Ruedi Kunzmann, Neuer HMZ-Münzkatalog, Band 2, Die Münzen der Schweiz und Lichtensteins 15./16. Jahrhundert bis Gegenwart, Gietl Verlag, Regenstauf 2011
    • Mirko Lenarcic, Das Strafrecht des Kantons Aargau von 1803 bis 1868 mit Schwerpunkt auf dem Kantonal-Aargauischen Gesetzbuch über Kriminalverbrechen vom 19. Christmonat 1804, Europäische Rechts- und Regionalgeschichte Band 13, Dike Verlag 2011
    • Paul Gubser, Die Münzverbrechen in den kantonalen Strafgesetzgebungen der Schweiz. Eine vergleichend-kritische Rechtsstudie. Zürich 1891
    • Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 4. Auflage 2019
  • Anmerkungen

    • Die fotografischen Aufnahmen wurden von Herrn Patrick Huber, Firma Münzen Huber, Vordere Vorstadt 9, Aarau, erstellt und zur Verfügung gestellt. Die Metallanalyse der Fälschung von 1839 stammt von der Firma Alfameta, Vordere Vorstadt 9, Aarau. Der Verfasser dankt der Firma Münzen Huber für die Unterstützung und die Beratung in numismatischen Fragen.