Monatsbeiträge

Jan. - Feb. 2017, Christian Märki

Kulmer Pitaval: Der bestohlene Gast

1. Teil

Im Rahmen des "Kulmer Pitaval" werden Kriminalfälle aus dem Bezirk Kulm dargestellt. In der Jahresschrift 2016/17 wurden die bisher erschienenen Monatsbeiträge um einen Beitrag erweitert abgedruckt (Bluttat in Beinwil; Der rote Hahn in Gontenschwil; Eine Kindstötung in Leimbach). Die Reihe wird fortgesetzt mit einem Diebstahlsdelikt, welches im Jahre 1841 in einer Wirtschaft in Oberkulm an einem betrunkenen Gast begangen wurde.

Die Sache hatte eine Vorgeschichte: Im Aargauischen Kantonsblatt, Nr. 9, vom 1. März 1834 findet sich folgende Konkurseröffnung:

Zeitungskopf, Aargauisches Kantonsblatt vom 1. März 1834

Zeitungskopf, Aargauisches Kantonsblatt vom 1. März 1834

Das Bezirksgericht Kulm hat den von Joachim Hunziker, alt Weibels, im Bändli zu Oberkulm, angerufenen Geltstag als unvermeidlich richterlich erkennt. Zu Behandlung dieses Geltstags sind folgende Tage angesetzt: der erste und zweite Geltstag sammt Steigerung über die Fahrhabe und Liegenschaft den 12. Merz, und zwar über die Fahrhabe des Nachmittags um 1 Uhr, in des Geltstagers Wohnhause, und über die Liegnschaft nach beendigter Fahrhabsteigerung im Tavernenwirthshause zum Rössli; der dritte Geltstag sammt Kollokation Dienstag den 20. Mai, des Nachmittags um 1 Uhr, in der Gerichtskanzlei Kulm: die Kollokationseröffnung und der Nachschlag Freitag den 30. gl. M., des Nachmittags um 1 Uhr, in besagter Tavernenwirthschaft in Oberkulm. Alle diejenigen, welche an den Geltstager irgend einer Art Anforderungen zu machen haben, so wie dessen Schuldner, werden unter Androhung gesetzlicher Straffolge aufgefordert, ihre Forderungen und Schuldigkeiten, erstere mit ihren Titeln in beglaubigten Abschriften oder vidimirten Hausbuchauszügen begleitet, beide aber schriftlich bis und mit dem dritten Geltstag der Gerichtskanzlei Kulm einzugeben.

Kulm, den 24. Hornung 1834.
Hegnauer, Gerichtspräsident
L. Berner, Gerichtsschreiber

Kantonsblatt vom 1. März 1834, Konkurseröffnung

Kantonsblatt vom 1. März 1834, Konkurseröffnung

Im Aargauischen Kantonsblatt, Nr. 24, 14. Juni 1834, S.254 wurde eine weitere Verhandlung im Rössli in Oberkulm angesetzt zur Eröffnung der Kollokationen und zur "Abhaltung des Nachschlags in diesem Geltstag". Offenbar kamen im Konkurse des Joachim Hunziker einige Gläubiger zu Schaden, wie aus einem sieben Jahre später ergangenen Gerichtsurteil hervorgeht, bei welchem Joachim Hunziker der Geschädigte war.

Der bestohlene Gast

Wir Präsident und Obergericht des Kantons Aargau urkunden hiermit:

Nachdem das löbl. Bezirksgericht Kulm, die mit Anna Maria Hunziker, geborne Gloor, Ehefrau des Hans Rudolf Hunziker, Malers von Oberkulm, 39 Jahre alt, Mutter von 3 Kindern, reformiert, ohne Vermögen, wegen Diebstahls verführte, und unterm 28. Christmonat 1840 durch peinliches Urtheil erledigte Untersuchung an Uns zur obergerichtlichen Beurtheilung eingesandt, haben Wir nach genauer Prüfung und erklärter Vollständigkeit der Akten, so wie nach Anhörung der Schlüsse des Berichterstatters und des Gutachtens der Kriminalkommission

befunden:

Anna Maria Hunziker – erst vor dem Bezirksamt jeden Antheil an dem von Joachim Hunziker von Oberkulm eingeklagten Vergehen leugnend – habe später eingestanden, dass sie am Sonntag den 1. Wintermonat 1840, nachdem sie in dem Pintwirthshause des Christian Gloor in Oberkulm, wo sie als Aushelferin Mägdendienste zu versehen pflege, Abends ihre gewöhnliche Arbeit verrichte, sich in der Gaststube, wo ihr Mann getrunken, begeben und dort unter anderem auch Joachim Hunziker angetroffen habe. Etwa gegen 9 Uhr die Stube verlassend, sei sie in dem finstern Hausgang auf eben diesen Hunziker gestossen, der sie zu ergreifen und zu verbotenem Umgange zu verleiten versucht habe,- welche Zumuthung sie jedoch abgelehnt. Als sie sich nun von da hinweg vor das Haus begeben, sei ihr Hunziker nachgefolgt und in seinem betrunkenen Zustand zu Boden gefallen, während um eben diese Zeit der Hans Jakob Gloor, der Sohn des Pintwirths Gloor zu diesem Auftritte gekommen sei und sie, (die Hunziker) aufgefordert habe, dem auf dem Boden Liegenden die Taschenuhr zu nehmen. Diess habe sie nach einigem Weigern wirklich gethan, indem sie dem Hunziker die Uhr an der Kette aus der Uhrentasche gezogen, ohne dass dieser selbst den geringsten Widerstand durch Wort oder That geleistet habe. Im Besitze dieser Uhr sei sie nebst Hans Jakob Gloor in die Küche gegangen, der dieselbe dort besichtigte und bemerkt haben, "sie gebe ihm etwas an die die im Geltstage des Joachim Hunziker verlornen Frk . 52.", worauf sie solche auf Gloors Geheiss in der Hinterstube in ein Gäntherlein gelegt habe, und zwischen 9 bis 10 Uhr mit ihrem Manne nach Hause gegangen sei. Am folgenden Morgen sei sie wieder in die Pintschenke des Gloor gegangen und habe nach genommener Rücksprache mit Gloor, welcher Besorgnisse geäussert und im Einverständnisse mit demselben die entwendete Uhr neben den Brunnen im Baumgarten vor dem Hause in der Absicht gelegt, das ihr zehn Jahre alter Knabe sie dort finden möge, was auch wirklich infolge ihrer ausdrücklichen Hinweisung auf den Gegenstand geschehen sei, worauf sie die Uhr als gefundene Sache in Abwesenheit des Hrn Gemeindeammanns dem Herrn Gerichtspräsidenten übergeben habe. Von einer Entwendung fernerer Gegenstände, wie Hunziker solche behaupte, wolle die Angeklagte beharrlich nichts wisse, und Hans Jakob Gloor stelle beharrlich irgend die geringste Theilnahme in jener Nacht sowohl als am folgenden Morgen in Abrede. Was der Werth der Uhr sammt Schlüssel und Kette betreffe,, so werde dieselbe von einem der beiden zu diesem Behufe besonders eidlich verpflichteten Sachverständigen mit Frk. 11.8.5. von dem andern aber auf Frk. 12.3.5. geschätzt.
In Unterstellung dieses Thatbestandes unter das Gesetz, so verdiene vorerst die Angabe der Ehefrau Hunziker, dass sie zu dem vorliegenden Vergehen durch die Aufforderung des Hans Jakob Gloor verleitet worden, keine Glaubwürdigkeit. Zwar habe dieselbe dieser ihrer Behauptung durch eine genaue Erzählung der angeblichen Verumständungen den Stempel der Wahrscheinlichkeit aufzudrücken versucht, und es stehe diesem Versuche der Umstand allerdings günstig zur Seite, dass die Anzeige des Geschädigten auf zwei, wiewohl beide weibliche Personen gehe, welche ihm Uhr und Geld abgenommen hätten; allein –da es sich bei den eigenen Aussagen des Joachim Hunziker, vermöge welcher er auf einem Theil seiner Beschuldigungen nicht einmal habe verharren können, so wie in noch grösserem Masse aus den erhobenen Thatumständen ergebe, dass er in hohem Grade betrunken gewesen sei, so falle diese Anzeigung ausser die richterliche Berücksichtigung.

Frage es sich nun darum, welches das Vergehen der Anna Maria Hunziker sei, so ergebe sich, dass – da dem Joachim Hunziker keine Gewalt bei der Entwendung der Uhr angethan worden sei, jenes unter den Begriff des Diebstahls in § 144. des P.Str.G. gebracht werden müsse, der besage: " Wer um seines Vortheils willen fremdes und bewegliches Gut aus eines anderen Besitz ohne dessen Einwilligung entzieht, begeht das Verbrechen des Diebstahls". Zwar habe die Ehefrau Hunziker die Absicht zum eigenen Vortheil nicht eingestanden, sondern den letztern als auf Seite des angeblichen Urhebers Hans Jakob Gloor befindlich angegeben, allein, da diese ihre Behauptung nicht als Wahrheit angenommen werden könne, so müsse ihre böse Absicht aus der Thatsache der Entwendung selbst gefolgert werden.

Nun komme zur Herstellung des Verbrechens des Diebstahls gemäss der stattgefundenen Schätzung des entwendeten Guts noch der Umstand, dass die Entwendung bei Nachtzeit verübt worden, weshalb auch der § 150 des peinl. Strafgesetzes, wiewohl unter Umständen im geringsten Masse anzuwenden sei.

Demnach haben Wir in Erledigung und Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urtheils

zu Recht gesprochen und erkennt:

Anna Maria Hunziker habe sich nach § 147. II. des P.Str.G. des Verbrechens des Diebstahls schuldig gemacht und soll daher in Anwendung des § 150. zu zeitlicher Zuchthausstrafe auf ein Jahr, zu Schadenersatz und in alle Untersuchungs- und Gefangenschaftskosten verurtheilt sein. V.R.w.

Urkundlich dessen haben Wir diese Erkanntniss mit unserem Siegel verwahren und durch unseren Hg Herrn Präsidenten und Unsern Gerichtsschreiber unterziehen lassen.

Gegeben in Aarau den 13. Hornung 1841

Der Präsident des Obergerichts
Tanner

Im Namen des Obergerichts, Der Gerichtschreiber:
J. Henz

2. Teil

Das obergerichtliche Urteil ist in zweierlei Hinsicht von Interesse: einerseits in Bezug auf die Beweiswürdigung und insbesondere die Gewichtung der Aussagen der Beschuldigten, andererseits was die Qualifizierung des Diebstahldeliktes zur Nachtzeit angeht.

Der Sachverhalt ist einigermassen klar: Joachim Hunziker betrank sich in einer Wirtschaft in Oberkulm dermassen, dass er - nach einem verunglückten Annäherungsversuch an die Serviertochter Anna Maria Hunziker – vor dem Gasthaus zu Boden stürzte und bewusstlos liegenblieb. Darüber, was anschliessend geschah, machte Anna Maria Hunziker detaillierte Angaben: sie gab an, der Sohn des Wirtes, Hans Jakob Gloor, habe sie geheissen, dem Hunziker die Uhr aus der Tasche zu ziehen, was sie schliesslich widerstrebend gemacht habe. In der Küche sei die Uhr untersucht worden, worauf Gloor bemerkt habe, "sie gebe ihm etwas an die im Geltstage des Joachim Hunziker verlorenen Frk . 52". Die Uhr sei darauf in ein "Gänterlein" gelegt worden, worauf Anna Maria Gloor mit ihrem Ehemann nach Hause ging. Am Morgen scheint den Beteiligten – immer nach der Aussage von Anna Maria Gloor – nicht mehr ganz wohl bei der Sache gewesen zu sein, so dass sie Uhr neben einem Brunnen ablegten, worauf das Auffinden der Uhr und die Übergabe als Fundsache an den zufolge Abwesenheit des Gemeindeammans aufgesuchten Gerichtspräsidenten inszeniert wurden.

Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen wurden in der modernen Praxis Kennzeichen für wahrheitsgetreue bzw. falsche Aussagen herausgearbeitet. Auf wahrheitsgetreue Aussagen weisen unter anderem hin: besondere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Schilderung der Abläufe; konkrete und anschauliche Wiedergabe; Schilderungen in so charakteristischer Weise, wie sie nur zu erwarten sind, wenn etwas selbst erlebt wurde; Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge; Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle. Als Indikatoren für falsche Aussagen werden genannt: Unstimmigkeiten und Widersprüche in den eigenen Aussagen; Zurücknahme oder erhebliche Abschwächung in den ursprünglichen Anschuldigungen; Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen; unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten; gleichförmige, als eingeübt wirkende Aussagen.

Die Anwendung dieser Kriterien auf die Aussagen lässt diese auf den ersten Blick eigentlich als glaubwürdig erscheinen. Die Aussagen sind detailliert und folgerichtig. Anna Maria nimmt Bezug auf die Vorgeschichte mit dem Konkurs ("Geltstag") von Joachim Hunziker, in welchem der Gläubiger Gloor zu Verlust kam. Insofern erscheint die Aussage, Gloor habe gemeint, die gestohlene Uhr gebe ihm etwas an den Verlust, plausibel. Die Vorgeschichte mit dem Konkurs des Bestohlenen im Jahre 1837 spricht an sich für die Darstellungsweise von Anna Maria Hunziker. Auch das Aussageelement, wonach die Uhr in der Küche untersucht und dann in einen Kasten abgelegt wurde, ist konkret und anschaulich. Gekünstelt wirkt dann aber die Inszenierung des Auffindens der Uhr und der Übergabe als Fundsache. Denkbar ist auch, dass Gloor über seinen Verlust im Konkurs von Hunziker immer wieder gelästert hat, was Anna Maria Hunziker dann zu ihrer Entlastung verwendet haben könnte. Wie es sich damit genau verhält, muss heute offen bleiben, auch, weil das Obergerichtsurteil zu wenig hergibt. Das Obergericht gelangte in seinem Urteil zum Schluss, die Vorbringungen von Ann Maria Hunziker, sie sei zum Diebstahl verleitet worden als unglaubwürdig. Die Schilderung von Details und Umständen sei lediglich vorgebracht worden, um eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu erreichen. Auch Elemente in den Aussagen des Bestohlenen selbst, welche sich zu Gunsten der Beschuldigten auswirkten wurden beiseitegeschoben. Für den gesamten Vorfall zahlte die Serviermagd die Zeche allein.

Interessant ist der Umstand, dass auch das damalige Aargauische Strafrecht für einen in der Nacht verübten Diebstahl noch eine höhere Strafe vorsah. Die Nacht hatte in der Vergangenheit eine ungleich grössere Bedeutung als heute, wo die Grenzen verwischt sind und aufgrund der Beleuchtungsmöglichkeiten buchstäblich die Nacht zum Tag gemacht wird. Früher waren die Nächte stockfinster, was vielerlei Gefährdungen mit sich brachte. Der erhöhten Verletzlichkeit in der Nacht trugen die alten Rechte in vielfältiger Form Rechnung. Die Nacht galt als befriedete Zeit; im Schwabenspiegel heisst es, "die Nacht soll besseren Frieden haben als der Tag". Grund dafür war vorab das erhöhte Schutzbedürfnis in der Dunkelheit und während des Schlafes. Eine Untat in der Nacht war viel verwerflicher, da sie heimlich, buchstäblich im Dunkeln und aus dem Dunkel heraus erfolgte und die erhöhte Verletzlichkeit ausnützte. Auch wird die erschwerte Ermittlung der Täter eine Rolle gespielt haben, da sich diese in die Dunkelheit zurückziehen konnten und eine Nacheile ohne zureichende Beleuchtungsmittel aussichtslos war. Ein Diebstahl, eine Tötung zur Nachtzeit machte nach altem Strafrecht häufig ehrlos, da der "Bruch des Nachfriedens" als besonders unehrlich und unredlich betrachtet wurde.

Die in der Nacht erhöhte Verletzlichkeit fand Niederschlag in der schwereren Bestrafung der Nachttat. Diese Sonderbehandlung des nächtlich verübten Deliktes erfolgte einerseits über eine Erhöhung der Strafe, andererseits auf dem Wege der Qualifizierung der Straftat und damit einer höheren und schärferen Strafe. Auch das Aargauische Strafgesetz folgte dieser Betrachtungsweise, qualifizierte den in der Nacht begangenen Diebstahl schärfer und stellte den in der Nacht begangenen Diebstahl unter höhere Strafdrohung. Während der Grundtatbestand des Diebstahls gemäss § 144 des Gesetzes ein Verbrechen war, wurde er unter anderem durch die nächtliche Begehung zu einem Kriminalverbrechen (besondere Beschaffenheit der Tat, § 147 Abs. 2).

In der heutigen Gesetzgebung, welche der 24-Stundengesellschaft Rechnung zu tragen hat, ist die rechtliche Bedeutung der Nacht eher gering; sie findet beispielsweise noch Niederschlag in den Bestimmungen über die Nachtarbeit, in den Polizeireglementen und Bau- und Zonenordnungen (Nachtruhe) und in den geschlossenen Zeiten des SchKG (von 20 Uhr bis 7 Uhr).

  • Dokument

    • Titel:
      Kulmer Pitaval: Der bestohlene Gast
    • Autor:
      Christian Märki
    • Veröffentlichung:
      1. Jan. 2017
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  • Quellen

    • Aargauisches Gesetzbuch über Kriminalverbrechen vom 19. Christmonat 1804
    • Aargauisches Kantonsblatt, Nr. 9, vom 1. März 1834, S. 88
    • Aargauischen Kantonsblatt, Nr. 24 vom 14. Juni 1834, S. 254
    • Amtsblatt des Kantons Aargau Nr. 10 vom 10. März 1841, S. 87 f.
  • Literatur

    • Robert Hauser, Der Zeugnisbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, in: Zürcher Schriften zum Verfahrensrecht, Hrsg.: Walder und Hauser, Band 5, Zürich 1974
    • Mirko Lenarcic, Das Strafrecht des Kantons Aargau von 1803 bis 1868 mit Schwerpunkt auf dem Kantonal-Aargauischen Gesetzbuch über Kriminalverbrechen vom 19. Christmonat 1804, Europäische Rechts- und Regionalgeschichte Band 13, Dike Verlag 2011
    • Elmar Lutz, Die Nacht im Recht in: Forschungen zur Rechtsarchäologie und Rechtlichen Volkskunde, Hrsg. Louis Carlen, Band 2, Zürich 1979
    • Justiz in alter Zeit, Band VI der Schriftenreihe des mittelalterlichen Kriminalmuseums Rothenburg ob der Tauber, Rothenburg o.d.T. 1984