Monatsbeiträge

Oktober 2015, Christian Märki

Kulmer Pitaval: Bluttat in Beinwil

Ein Pitaval ist eine Sammlung von historischen Strafrechtsfällen. Namensgeber war der französische Advokat François Gayot de Pitaval (1673–1743). Seine Fallsammlung Causes célèbres et intéressantes, avec les jugemens qui les ont décidées erschien in den Jahren 1734–1741 in 18 Bänden und wurde in mehrere europäische Sprachen übersetzt. Gayot de Pitaval begründete mit seiner Sammlung eine eigene Literaturgattung. Seine Darstellung und Kommentierung von Strafrechtsfällen basierte im Wesentlichen auf den Prozessakten, bezog aber auch Umstände, Motive, Persönlichkeit der Involvierten, gesellschaftliche Fragen, etc. ein und unterschied sich durch diesen weiteren Rahmen von den eigentlichen rein juristischen Fallsammlungen. Der «Pitaval» diente als Fallsammlung sowohl als juristische Fachlektüre als auch als allgemeine Publikumslektüre.

Die Causes célèbres et intéressantes, avec les jugemens qui les ont décidées wurden zum Vorbild für weitere Fallsammlungen. Friedrich Schiller verfasste für eine deutsche Fassung der Fälle Pitavals eine Vorrede, in der er anregte, «auch von andern Schriftstellern und aus andern Nationen (besonders, wo es sein kann, aus unserm Vaterland) wichtige Rechtsfälle aufzunehmen und dadurch allmählich diese Sammlung zu einem vollständigen Magazin für diese Gattung zu erheben».

Der neue Pitaval ist «eine Sammlung der interessantesten Kriminalgeschichten aller Länder aus älterer und neuerer Zeit». Sie erschien von 1842 bis 1890 in 60 Bänden bei Brockhaus in Leipzig. Der neue Pitaval enthält über 500 Darstellungen von Kriminalfällen, die nach Justizakten und weiteren Quellen bearbeitet wurden. Dabei standen weniger die materiellrechtlichen und Verfahrensfragen als die psychologischen, sozialen und historischen Umstände der Verbrechen im Vordergrund. Wichtig wurde neben der Belehrung auch der Unterhaltungswert.

Causes célèbres et intéressantes

Causes célèbres et intéressantes

Die Rezeption der Pitavalsgeschichten war überaus vielfältig. In der Folge erschienen immer wieder als «Pitaval» bezeichnete Fallsammlungen («Wiener Pitaval», «Prager Pitaval») welche sich der von Gayot de Pitaval begründeten Tradition anschlossen. Die Pitavalsgeschichten können zudem als eigentliche Vorläufer der Kriminalromane und -geschichten betrachtet werden.
In den Jahren 1958 bis 1978 wurde in der damaligen DDR sogar ein Fernsehpitaval produziert und ausgestrahlt, in welchem Kriminalfälle samt gerichtlichem Verfahren filmisch dargestellt und kommentiert wurden. Einer der authentischen Rechtsfälle, welche Gayot de Pitaval darstellte (Fall des Martin Guerre), diente zudem als Vorlage für den US-amerikanischen Spielfilm Sommersby (1993), der vor allem durch die prominente Besetzung der Hauptrollen mit Richard Geere und Jodie Forster bekannt wurde.

Die Historische Vereinigung Wynental wird im Rahmen ihrer Monatsbeiträge in der Nachfolge dieser Tradition in loser Folge Kriminalfälle aus dem Bezirk Kulm vorstellen, vorab solche, die in den Amtsblättern des Kantons Aargau publiziert sind. In der Darstellung werden die Urteilstexte, welche für sich sprechen, unverändert abgedruckt. Eine kurze Kommentierung beleuchtet einzelne ausgewählte Aspekte.

Den Anfang der in Aussicht genommenen Reihe des «Kulmer Pitaval» macht ein versuchtes Tötungsdelikt in Beinwil am See im Jahre 1840.

Bluttat in Beinwil

Wir Präsident und Obergericht des Kantons Aargau urkunden hiermit:

Nachdem das löbl. Bezirksgericht Kulm die mit Johannes Mattli, 56 Jahre alt, Wittwer, Vater von einem Kinde, reformirten Glaubensbekenntnisses, ohne Beruf und Vermögen, auf den Grund gewaltsamer Verwundung verführte und unterm 23. Wintermonat abhin durch Urtheil erledigte Untersuchung an Uns zur obergerichtlichen Beurtheilung eingesandt, haben Wir nach genauer Prüfung und erklärter Vollständigkeit der Akten, so wie auf das angehörte Gutachten des Berichterstatters und der Kriminalkommission

befunden:

Aus dem freien gerichtlichen Geständnisse des in Untersuchung Gezogenen und den damit übereinstimmenden That-Umständen gehe hervor: Am Vormittag des 20 Weinmonats letzthin habe Mattli im Vorkeller des Armenhauses zu Beinwyl, in das er wegen Trägheit längst habe versetzt werden müssen, Holz gespalten. Ungefähr zwischen 10 und 11 Uhr sei der Spitalmeister Jakob Studer durch den innern Keller zu Mattli hinabgestiegen, um denselben wegen eines kurz zuvor mit seiner Ehefrau stattgefundenen Wortwechsels eine Zurechtweisung werden zu lassen. Mattli, wegen früher erlittenen Strafen schon lange dem Meister grollend, was er auch durch drohende Reden kund gethan, habe sich gegen den letzteren grobe und lärmende Rückäusserungen erlaubt., worauf Studer denselben beim Halse gefasst und an eine Stiegensäule angedrückt, jedoch bald wieder losgelassen habe. Zum Rachenehmen entflammt, habe nun Mattli die Spaltaxt ergriffen, mit derselben dem Meister mehrere Streiche auf den Kopf versetzt, und ihm danach zwei bis auf die Schädelknochen dringende Schnitt-Wunden und auf der Mitte des Stirnbeins eine Quetschung beigebracht, die ihn besinnungslos niedergestreckt habe. Der inzwischen durch den Lärm aufmerksam gewordenen und hinzukommenden Ehefrau sei es dann gelungen, dem Mattli die Axt zu entwinden; auch der wieder einiger Massen zur Besinnung gekommene Verwundete habe sich aufzuraffen und in den hintern Keller zurückzuziehen versucht, was ihm aber nicht geglückt sei, denn Mattli habe sofort sein Sackmesser geöffnet und dem unbehülflichen Studer noch drei Stiche in den Unterleib versetzt, von denen zwei die Bauchwand durchdrungen und das teilweise Heraustreten der Eingeweide bewirkt, ein dritter, in der Richtung gegen die Oberschenkelschlagader (arteria crurales), durch den glücklichen Zufall der starken zwilchenen Hosentasche gelähmt, aber nur eine leichte Schnittwunde hervorgebracht habe. Nur den unausgesetzten Bemühungen und der Geistesgegenwart der Ehefrau habe es Studer zu verdanken, dass er in den innern Keller gebracht und daselbst durch festes Zuhalten der Thüre vor weitern Misshandlungen habe geschützt werden können.

In Untersuchung dieses Thatbestandes unter das Gesetz frage es sich nun, ob die That des Mattli nach § 117 des peinl. Strafgesetzes «als unternommener aber nicht vollbrachter gemeiner Mord» oder aber nach § 127 als das «Verbrechen der gewaltsamen Verwundung» angesehen werden müsse. Forsche man diesfalls vorerst nach der Absicht des Thäters, so habe derselbe diejenige der Tödtung zwar nicht ganz unumwunden eingestanden, aber auch ebenso wenig ganz in Abrede gestellt, indem derselbe auf die diessfalls an ihn gerichtete Frage: «ob er denn wirklich die Absicht gehabt habe, den Studer zu töten?» geantwortet: «He, man kann es nehmen wie man will, - es hätte ja geschehen können, dass er wirklich gestorben wäre, - so präzis hatte ich eigentlich nicht die Absicht, den Studer zu tödten.» Im ersten Theil dieser Antwort liege nun allerdings eine Art Eingeständniss, da der Angeklagte es gewissermassen dem Urtheil des Richters anheim stelle, über seine Absicht zu entscheiden, wobei wohl zu bemerken, dass er den Zweifel über diese seine Absicht zur Tödtung des Studer nur auf den Grund zu stützen scheine, dass letzterer nicht gestorben sei, und dass er somit selbst annehme, er hätte die Absicht zu tödten gehabt, wenn Studer seinen Streichen unterlegen wäre. Hieraus lasse sich denn auch der Ausdruck, dass er «so präzis» die Absicht zu tödten nicht gehabt habe, erklären, indem hierin wieder ein eingeschränktes Geständniss liege, das sich auf die obige Unterscheidung, wenn Studer gestorben wäre, beziehe, und nur in der Weise zu erklären sei, dass der Entschluss zur Tödtung bei Mattli in der grössten Gemüthsbewegung, nicht aber infolge einer vorhergegangenen Ueberlegung gefasst worden. Lasse sich aber auch die Absicht zu tödten nicht ganz klar und unzweideutig aus dem Geständnisse entnehmen, so werde dieser Mangel durch den äusseren Tathbestand mit allen seinen Verumständungen auf schlagende Weise ergänzt. Erwäge man nämlich, dass Mattli gegen Studer wegen früher erhaltener Strafen und Züchtigungen einen tödlichen Hass genährt, den er auch zu wiederholten Malen in Ausdrücken, z.B. «Leben hin, Leben her», kund gegeben, so werde die Tiefe seines Grolls auf das unzweideutigste bekundet, und es deute dieses sogar auf einen längst mit Ueberlegung genährten Entschluss hin, dem zur Ausführung nur die nächste Gelegenheit gefehlt, die sich dann an jenem Tage bei dem Angriff von Seiten Studers wirklich ergeben habe. Noch mehr lasse aber die Art des Angriffs, die Wahl des tödtlichen Werkzeugs, einer Spaltaxt, und die Fortsetzung des ersteren gegen den bereits schwer Verwundeten mit dem Messer, zur Zeit, als dieser nicht des geringsten Widerstandes mehr fähig gewesen, und endlich der wüthende Versuch, dem mit grosser Noth und nur mit Hülfe seiner Frau Entronnenen noch weiters durch die Kellerthüre zu folgen nicht nur auf den im Beginn des Kampfes gefassten Entschluss, sondern auch auf die fortgesetzte und im Verlauf der tödlichen Misshandlungen mehr und mehr gesteigerte Absicht schliessen, seinem Gegner das Leben zu nehmen, was auch ohne die Geistesgegenwart der Frau Studer ohne Zweifel geschehen wäre. Es müsse sonach der § 117 des peinl. Strafgesetzes zu Anwendung kommen, welcher den unternommenen, aber nicht vollbrachten Mord, mit anhaltender Kettenstrafe im zweiten Grade, d.h. von zwölf bis sechszehn Jahren bedrohe, bei deren Ausmessung übrigens der Richter die höchst gereizte Gemüthsstimmung des Thäters in mildernde Berücksichtigung ziehen könne.

Demnach haben Wir in Erledigung dieser Untersuchung und in Abänderung des Bezirksgerichtlichen Urtheils

zu Recht gesprochen und erkennt:

Johannes Mattli habe sich nach §§ 113 und 117 des P.St.G. des Verbrechens des unternommenen, aber nicht vollbrachten Mordes schuldig gemacht, und soll daher in Anwendung des § 117 zur Kettenstrafe anhaltend im zweiten Grade, auf die Dauer von zwölf Jahren, in alle Untersuchungs- und Gefangenschaftskosten, ebenso in die Arztkosten und endlich zu einer Entschädigung von Frk. 150. an den Spitalmeister Studer verurteilt sein. V.R.w.

Urkundlich dessen haben wir diese Erkanntniss mit unserem Siegel verwahren, und durch Unsern HgHerrn Präsidenten und Unsern Gerichtsschreiber unterziehen lassen.
Gegeben in Aarau den 11. Hornung 1841.

Der Präsident des Obergerichts
Tanner
Im Name des Obergerichts
Der Gerichtschreiber
J. Henz

In derselben Nummer des Amtsblattes wurde sodann der Vollzugsauftrag der Exekutive abgedruckt:

Wir Landammann und Kleiner Rath des Kantons Aargau
beschliessen:

Dass gegenwärtiges, von dem Tit. Obergericht ausgesprochene Criminal-Strafurtheil seinem gantzen Inhalt nach vollzogen werden soll.

Gegeben in Aarau den 15. Hornung 1841

Der Landammann,
Präsident des kleinen Raths
L. Berner
Der Rathschreiber
Suter

Die Darstellung des Deliktes vom 18. Oktober 1840 lässt einen Einblick in die Verhältnisse im Armenhaus Beinwil zu. Mattli, der «wegen Trägheit» in das Armenhaus verbracht worden war, hatte dort Arbeit zu verrichten und Holz zu spalten. Die Situation im Armenhaus scheint angespannt gewesen zu sein: es kam gemäss Darstellung im Urteil zu Disputen zwischen Mattli und der Ehefrau des Spitalpflegers, welche den Pfleger zu einer Zurechtweisung veranlassten, welche wiederum zu ungehörigen Worten («grobe und lärmende Rückäusserungen») seitens des Zurechtgewiesenen führten. Ein Wort scheint das andere gegeben zu haben. Der Umgang des Pflegers Studer mit den Insassen scheint kein zimperlicher gewesen zu sein: Studer packte den frechen Insassen am Hals und drückte ihn gegen eine Stiegensäule, worauf die Eskalation weiterging und Mattli den Pfleger mit der Spaltaxt attackierte («dem Meister mehrere Streiche auf den Kopf versetzt, und ihm danach zwei bis auf die Schädelknochen dringende Schnitt-Wunden und auf der Mitte des Stirnbeins eine Quetschung beigebracht»). Auch die Intervention der Ehefrau des Angegriffenen brachte Mattli nicht von seiner Wut ab. Er versetzte dem bereits massiv Angeschlagenen noch drei Messerstiche, wobei der eine nur «durch den glücklichen Zufall der starken zwilchenen Hosentasche» keinen gravierenden Schaden anrichtete. Letztlich konnte die Ehefrau den verletzten Studer in den innern Keller bringen und die Türe zuhalten. Mattli scheint nicht eine besonders kräftige Konstitution gehabt oder aber die Schläge nicht mit voller Wucht geführt zu haben, ansonsten die Beilhiebe auf den Schädel wohl nicht blosse Schnittwunden, sondern Brüche oder gar eine Zertrümmerung zu Folge gehabt hätten.

Bei der Frage der Qualifikation dieses Sachverhalts als versuchtes Tötungsdelikt oder als blosses Körperverletzungsdelikt setzte sich das Obergericht vorab mit den von Mattli gemachten Aussagen auseinander («He, man kann es nehmen wie man will, - es hätte ja geschehen können, dass er wirklich gestorben wäre, - so präzis hatte ich eigentlich nicht die Absicht, den Studer zu tödten.») und gelangt zum Schluss, dass eine Tötungsabsicht sich aus den Aussagen nicht klar und eindeutig ergebe. Eine solche sei aber aufgrund der Umstände des Tatvorgehens erstellt («Noch mehr lasse aber die Art des Angriffs, die Wahl des tödtlichen Werkzeugs, einer Spaltaxt, und die Fortsetzung des ersteren gegen den bereits schwer Verwundeten mit dem Messer, zur Zeit, als dieser nicht des geringsten Widerstandes mehr fähig gewesen, und endlich der wüthende Versuch, dem mit grosser Noth und nur mit Hülfe seiner Frau Entronnenen noch weiters durch die Kellerthüre zu folgen nicht nur auf den im Beginn des Kampfes gefassten Entschluss, sondern auch auf die fortgesetzte und im Verlauf der tödlichen Misshandlungen mehr und mehr gesteigerte Absicht schliessen, seinem Gegner das Leben zu nehmen»). Aufgrund des Umstandes, dass der Angegriffene die erheblichen Verletzungen überlebte, erfolgte eine Verurteilung lediglich wegen versuchter Tötung, wodurch die Strafe nicht die Todesstrafe war, sondern lediglich Kettenstrafe zweiten Grades, welche 12 bis 16 Jahren dauern konnte. Bei der Strafzumessung trug das Obergericht der Affektsituation Rechnung («gereizte Gemüthsstimmung») und ging an den untersten Rand des Strafrahmens.

Interessant ist der Zeitablauf zwischen Tat und gerichtlicher Beurteilung: am 20. Oktober 1840 wurde die Bluttat begangen, am 23. Dezember 1840 erging das Urteil des Bezirksgerichts, am 11. Februar 1841 dasjenige des Obergerichts. Vier Tage später wurde der Vollzugsauftrag erteilt.

  • Dokument

    • Titel:
      Kulmer Pitaval: Bluttat in Beinwil
    • Autor:
      Christian Märki
    • Veröffentlichung:
      1. Okt. 2015
    • Download:
  • Quellen

    • Causes célèbres et intéressantes, avec les jugemens qui les ont décidées, Den Haag 1734ff. 18 Bde. (im Besitze des Verfassers)
    • Amtsblatt des Kantons Aargau, Jahresband 1841, Nr. 13, S. 122 f. (im Besitze des Verfassers)
  • Literatur

    • Mirko Lenarcic Das Strafrecht des Kantons Aargau von 1803 bis 1868 mit Schwerpunkt auf dem Kantonal-Aargauischen Gesetzbuch über Kriminalverbrechen vom 19. Christmonat 1804, Europäische Rechts- und Regionalgeschichte Band 13, Dike Verlag 2011
  • Anmerkungen

    • Weinmonat: alte Bezeichnung für den Monat Oktober.
    • Wintermonat: alte Bezeichnung für den Monat Dezember.
    • Hornung: alter deutscher Name des Monats Februar.
    • P.St.G: Peinliches Strafgesetzbuch
    • § 113 P. St.G.: «Wer in der feindseligen Absicht, einen Menschen zu töden, solche Handlungen unternimmt, woraus nach dem gewöhnlichen allgemeinen oder im besonders bekannten Lauf der Dinge der Tod derselben erfolgen muss, und ihn dadurch wirklich tödet, macht sich des Verbrechens des vorsetzlichen Mordes schuldig.»