3 |  |
Mitglied der Vereinigung kann jedermann werden, der den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag bezahlt. Vereine und Firmen können die Kollektivmitgliedschaft erwerben. Von der Mitgliederliste gestrichen wird, wer zwei Jahresbeiträge nicht bezahlt hat. |
4 |  |
Die Vereinigung kommt in der Regel einmal jährlich zur Generalversammlung zusammen. Diese ist immer beschlussfähig. |
5 |  |
Die Generalversammlung wählt auf jeweils drei Jahre einen Vorstand von mindestens 7 Mitgliedern, bestehend aus Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und Beisitzern. |
6 |  |
Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. |
7 |  |
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, leitet die Versammlungen, Arbeiten usw. Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten bei seinen Bemühungen und ist gegebenenfalls sein Stellvertreter. Der Aktuar führt das Protokoll und hält die Beziehung mit der Presse aufrecht. Der Kassier besorgt das Rechnungswesen. |
8 |  |
Der Vorstand verfügt im Rahmen der Vereinszwecke über die Geldmittel unter Berücksichtigung allfälliger Wünsche der Generalversammlung. |
9 |  |
Die Jahresrechnung wird von zwei Revisoren geprüft, die nicht Vorstandsmitglieder sind. Sie werden von der Generalversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. |
10 |  |
Bei allfälliger Auflösung der HVW sollen Vereinsvermögen und Inventar bis zu einer Neugründung in geeigneter Weise aufbewahrt und verwaltet werden. |
11 |  |
Die Statuten können jederzeit revidiert werden, wenn die Mehrheit der Generalversammlung dies verlangt. |
12 |  |
Diese Statuten ersetzen diejenigen aus dem Gründungsjahr 1928. Sie sind von der Generalversammlung am 15. Mai 1976 genehmigt und am 14. März 2003 erweitert worden (Artikel 2). |