Monatsbeiträge

September 2018, Peter Steiner

Freiungen

Der Begriff «Freiung», aus dem Mittelalter und der frühen Neuzeit stammend, ist heute kaum mehr bekannt. Wer sich mit Hilfe von Wikipedia schlau zu machen versucht, findet zwei Erkärungen. Einerseits bedeutete der Ausdruck die Befreiung von allgemein gültigen Steuerabgaben oder anderen Rechtsvorschriften. Anderseits war damit die Befreiung von rechtlicher Verfolgung gemeint. Wer im Mittelalter Recht gebrochen hatte, auch in einem Tötungsfall, war in Freiungsgebieten, zum Beispiel in einer Kirche oder einem genau begrenzten Landstrich, unantastbar.

Nochmals anders verwendet wurde der Begriff in den vergangenenen Jahrhunderten in unserer Gegend. Die Frauen hatten ursprünglich wenig Rechte. In der Öffentlichkeit waren sie nicht handlungsfähig. Sie konnten keine Rechtsgeschäfte tätigen, beispielsweise keine Liegenschaften kaufen oder verkaufen. In ihrem Namen handelte ein männlicher Vertreter, der Vater, der Ehemann, ein Bruder oder ein Vormund. Mit der sogenannten Freiung wurde eine Frau von rechtlichen Einschränkungen entbunden und wurde zur selbständig handelnden Rechtsperson für den gewünschten Zweck. Sehr häufig kam es nicht zu Freiungen. Am ehesten wurden sie Witfrauen ohne erwachsene Söhne gewährt, damit diese rechtlich in die Fussstapfen des verstorbenen Ehemanns treten konnten. Wir zeigen den Vorgang an Hand von zwei Beispielen.

Die 1746 geborene Barbara Irmiger von Menziken war seit 1772 mit Hans Rudolf Weber. Rägeli Rudis, verheiratet. Sie gebar ihrem Mann zwei Kinder, die aber beide jung starben. Der Ehemann Hans Rudolf lebte bis am 2. Januar 1811. Nach seinem Tod ergriff die Witfrau Barbara die Initiative und liess sich für die angestrebte Freiung richterlich einen von ihr ausgesuchten Vogt oder Vormund zuordnen. Dieser, Hans Weber, Schäfers, hatte in ihrem Namen das Verfahren zu veranlassen. Auf seinen Wunsch hielt der Menziker Gemeinderat unter dem Vorsitz des Gemeindeammanns am 12. Januar im Menziker Wirtshaus («Sternen») eine Extra-Sitzung ab. Die Witwe liess durch ihren Betreuer folgendes vortragen: «Vor einigen Tagen sey ihr Ehemann, mit dem sie zwar Kinder erzeuget, die aber wieder verstorben seyen, mit Tod abgangen, so daß sie in den kinderlosen Witwenstand versetzt worden sey. Sie sey nun gesinnet, über ihr Vermögen eine Verpfründung zu errichten, und bitte uns daher, daß wir ihr die gesetzerforderliche Freyheit dazu ertheilen möchten.» Der Gemeinderat beschloss darauf einstimmig: «Da die Impetrantin (Bittstellerin) sich wirklich im kinderlosen Witwenstande befindet, so soll ihr die gesetzliche Freyheit ertheilt seyn, über ihr Vermögen nach Gutfinden disponiren zu können.» Wunschgemäss errhielt Frau Weber eine Urkunde, die diesen Tatbestand festhielt.

Auch im zweiten Beispiel versammelte sich der Gemeinderat, diesmal der von Reinach, für den Freiungs-Akt im dörflichen Wirtshaus («Bären»). Bittstellerin an der Sitzung vom 31. Mai, ebenfalls 1811, war in diesem Fall die 1772 geborene Maria Hauri, Tochter des früheren Dorfweibels Hans Rudolf Hauri. Auch sie besass «etwas Vermögen», über das sie gerne frei verfügte. Ihr Anliegen vertrat der eigens für diesen Zweck bestellte Vogt Johannes Engel. Im Unterschied zu Barbara Irmiger war Maria keine kinderlose Witwe, sondern eine unverheiratete Frau. Aber auch ihr erfüllte der versammelte Rat den Wunsch und liess die Erlaubnis urkundlich festhalten.

Ausschnitt aus dem Eintrag im Reinacher Fertigungsprotokoll

Ausschnitt aus dem Eintrag im Reinacher Fertigungsprotokoll

Interessant in beiden Fällen ist, dass zwar der Gemeinderat des Ortes die Freiung vornahm, dass aber nicht der betreffende Gemeindeschreiber die Protokolle und die Urkunden verfasste, sondern ein Notar, Samuel Erismann von Gontenschwil. Die Protokolle fanden auch nicht in den Protokollbänden der Gemeinden Platz, sondern im Reinacher Gerichtsmanual, in welchem sonst der Liegenschaftenhandel für Reinach, Menziken und Burg verzeichnet wurde. Die Menziker Urkunde für Frau Weber-Irmiger wurde mit dem gemeinderätlichen Siegel versehen, diejenige von Reinach für Frau Hauri ebenfalls, aber zugleich mit dem Siegel des Bezirksgerichts.

  • Dokument

    • Titel:
      Freiungen
    • Autor:
      Peter Steiner, Reinach
    • Veröffentlichung:
      1. Sept. 2018
    • Download:
  • Quellen

    • Fertigungsprotokoll im Gemeindearchiv Reinach
    • Kirchenbücher, ebendort