Monatsbeiträge

Juli - Aug. 2019, Peter Steiner

Eine Kutschenfahrt mit Folgen

1. Teil

Wir kennen das Chorgericht als eine typische Einrichtung der alten Berner Zeit (bis 1798). Die Manuale (Protokolle) des Gerichts sind eine einzigartige Quelle. Sie geben Einblick in die Lebensverhältnisse und die zwischenmenschlichen Beziehungen von damals. Teils zeichnen sie ganze Geschichten auf, so auch im Fall, den wir hier nochmals aufrollen.
Hauptperson in unserem Gerichtsfall ist die Ehefrau Anna Merz aus Gontenschwil. Anna stammte aus Menziken und war seit 1774 mit dem Gontenschwiler Hans Jakob Peter, genannt Heirech, verheiratet. Zunächst lebte das Paar am Heimatort des Mannes und liess dort 1775 auch ein Kind taufen, das Töchterchen Anna Maria. Doch wirtschafteten die beiden schlecht und standen schliesslich ohne Vermögen da. Sie waren deshalb gezwungen, für ihren Lebensunterhalt auswärts als Dienstboten zu arbeiten. Dazu trennten sie sich. Der Mann fand eine Anstellung im baslerischen Frenkendorf, die Frau zuerst in Aarau, später in Basel. Für die Kosten des Kindes, das wohl fremdplatziert wurde, kam der Vater auf.

Doch nun die Geschichte: Anfangs Mai 1780 schickte sich Anna in Basel aus unbekanntem Grund zu einer Reise nach Gontenschwil an. Da sie schlecht zu Fuss war, suchte sie eine Fahrmöglichkeit. Sie bat den Fuhrmann Hans Georg Hunziker aus Aarau, der für das «Basel-Fuhrwerk» zuständig war, sie mitzunehmen. Dieser willigte ein und liess sie in seiner Kutsche mitfahren. Diese war wohl bloss ein Zweiplätzer. Doch scheint Hunziker eine Kolonne von Fahrzeugen angeführt zu haben, die von seinen Mitarbeitern gelenkt wurden. In Liestal bezogen er und seine Begleiterin für die Nacht je ein Zimmer in einem Wirtshaus.

Zweiplätzige Einspänner-Kutsche (aus Wyss, Die Post in der Schweiz)

Zweiplätzige Einspänner-Kutsche (aus Wyss, Die Post in der Schweiz)

Was dann geschah oder geschehen sein soll, erläuterte die Frau im Oktober vor dem Gontenschwiler Chorgericht. Der Fuhrmann habe sie im Gasthaus «beschlafen». Er habe sie schon unterwegs in der Kutsche «anzüpfen wollen». Da sie ihm aber «kein Gehör geben wollen», habe er es im Wirtshaus nachgeholt. Sie sei morgens früh um 3 Uhr von ihrem Zimmer die Treppe hinuntergestiegen, gezwungenermassen an seiner Kammer vorbei. Da habe er sie ins Zimmer gerissen und dort «auf seinem Bett bis um 6 Uhr beschlafen». «Und ob sie sich seinem unkeuschen Begehren anfangs heftig wiedersezet hätte», habe er doch «endlich die Oberhand gewonnen und sie geschwängeret». Sie könne «mit gutem Gewißen bezeügen und darauf leben und sterben, daß sie mit keinem andern fleischliche Gemeinschaft gepflogen».
Eine Woche später erschien Anna erneut vor dem Chorgericht, gleichzeitig nun mit dem beschuldigten Fuhrmann. Sie wiederholte ihre Darstellung und erklärte, sie könne «niemand anders als Vatter ihrer tragenden Leibesfrucht anklagen» als Meister Hunziker. Dieser antwortete, die Anklage «befrembde ihn im höchsten Grad». Kürzlich habe ihn die Frau zusammen mit ihrem Vater oder Schwager in Aarau auf dem Feld, wo er am Pflügen war, aufgesucht, «um ihm von der obwaltenden Schwangerschaft Nachricht zu geben» und gleichzeitig zu erfahren, «was er gesinnet seye». Sie habe von Geld gesprochen, und er glaube, wenn er ihr welches gegeben hätte, würde sie ihn in Ruhe gelassen haben. Da er sich jedoch keiner Schuld bewusst gewesen sei, habe er «ihren Forderungen kein Gehör geben können».
Hunziker stellte die Ereignisse am betreffenden Tag ganz anders dar. Ja, er habe die Frau damals in Basel in seine «Chaise» genommen. Er habe Mitleid mit ihr gehabt, da sie ihn «wegen ihren durch die lezte Reise übel zugerichteten Füßen» darum gebeten habe. Und ja, in Liestal hätten sie im gleichen Wirtshaus übernachtet. Doch dort habe sie ihn «als eine unverschämte Dirne in ihr Garn zu locken gesucht». Während er in der Morgenfrühe gewohnheitsmässig seinen Knechten (den erwähnten Mitarbeitern) für die Reisevorbereitungen zu Hilfe geeilt sei, habe sich die Frau «in den Kleideren auf das Bett in seiner Kammer geworfen». Dort habe er sie bei seiner Rückkehr angetroffen. Er habe sie dann zwar nicht verdientermassen aus dem Zimmer gejagt noch «von der Chaise ausgeschloßen». Wieder aus Mitleid habe er sie «noch vollends mit sich nach Arau geführet, ja ihra sogar wegen vorschüzender Armuth nichts für die Reise gefordert. Dem aber ohnerachtet hätte er, so viel er sich entsinnen könne, nicht die geringste fleischliche Gemeinschaft mit ihra gehabt».

2. Teil

In der Kirche von Gotenschwil befasste sich das Chorgericht mit dem rätselhaften Streitrfall.

In der Kirche von Gotenschwil befasste sich das Chorgericht mit dem rätselhaften Streitrfall.

Dem Chorgericht kam Hunzikers Schilderung «sehr zweydeutig» vor, und es warnte ihn vor einem Meineid auf Kosten seines Seelenheils. Dieser reagierte merkwürdig. Die Schwängerungsklage setze ihn in grosse Verlegenheit, da er noch nie so etwas am Hals gehabt habe. Er wolle deswegen keinen Eid ablegen und bitte um 14 Tage Bedenkzeit. Dann werde er mündlich oder schriftlich Stellung beziehen. Innerhalb dieser Frist erhielt man in Gontenschwil von Hunziker tatsächlich ein ausführliches Schreiben. Einleitend hielt er sich über «die lose Dirne» auf, die «in der Welt herumfahre» und sich und andere unglücklich mache. Frauen ihrer Art gehe es nicht nur um Geld, sondern vor allem auch darum, ihren Ehemann zur Scheidung zu bringen, damit sie noch ausgelassener und zügelloser leben könnten.

Anschliessend wiederholte Hunziker mit etwas anderen Worten seine Darstellung der Kutschenreise und «negierte feyerlich, Umgang mit dieser Dirne gehabt zu haben».
Das Chorgericht bot die Klägerin Ende Oktober nochmals auf, um ihr die Antwort des Beklagten zu eröffnen und um zu erfahren, was sie allenfalls dagegen einzuwenden habe. Anna erklärte unter Tränen, es tue ihr weh zu hören, was der Kutscher vorgeben dürfe. Er behaupte, ihren Namen nicht zu kennen; dabei habe sie ihm diesen in Basel vor der Fahrt genannt. Er schwärze sie als lose Dirne an, während Zeugnisse ihrer Dienstherrschaft in Aarau und in Basel das Gegenteil bewiesen. Die Behauptung, sie habe Geld von ihm erpressen wollen, um ihn nicht anzuklagen, sei erfunden.
Weitere Verhandlungen vor dem Chorgericht sind nicht aufgezeichnet. Wir nehmen an, dass die beiden einander nochmals gegenübergestellt wurden. Eine Vorstellung davon gibt ein Schreiben, das der Gontenschwiler Pfarrer im Namen des Chorgerichts am 10. Dezember an das Oberchorgericht in Bern schickte. Da ist die Rede davon, Anna Merz habe den Fuhrmann anfänglich «des Beyschlafs und der Vaterschaft» bezichtigt und der Streitfall zwischen den beiden sei «hochrichterlich» – also vom Landvogt auf der Lenzburg – aufgehoben worden. Das muss doch heissen, Annas Klage sei als nichtig eingestuft worden. Daraufhin – berichtete der Pfarrer weiter --sei Annas Ehemann aus Frenkendorf, der inzwischen «von der Untreue seines Weibes» erfahren hatte, vor dem Chorgericht aufgetaucht und habe sich «um die Ehescheidung angemeldet». Das Gericht habe sich umsonst bemüht, ihn umzustimmen und zur Verzeihung zu animieren. Er habe kurzerhand erklärt, er «seye eines Weibes satt, das das eheliche Leben mit andren theile», und habe auf sein Recht zur Scheidung gepocht. Das Chorgericht habe schliesslich seinem Wunsch entsprochen und habe im Schreiben nach Bern bemerkt, die Auflösung der Ehe sei wohl vernünftig, da Mann und Frau der Umstände halber doch nicht beieinander wohnen könnten.
Der Ausgang des Streitfalls erstaunt den unbefangenen Leser. Das Chorgericht hatte doch ursprünglich grosse Zweifel an der Aufrichtigkeit des Fuhrmanns gehabt. Dieser verhielt sich zudem sehr auffallend, verweigerte den Unschulds-Eid und machte die eigenartige Bemerkung, so viel er sich entsinne, habe er mit der Frau keinen Geschlechtsverkehr gehabt. Der Auftritt der Frau wirkte viel überzeugender. Hatte man schliesslich den Ausführungen eines Stadtbürgers trotz allem eher vertraut als denen einer armen Frau? Oder hatte diese tatsächlich ihre Darstellung korrigieren müssen? Hatte sie sich an jenem Morgen wirklich «empfangsbereit» auf Hunzikers Bett gelegt? Sehnte sie sich nach der langen Trennung vor ihrem Ehemann – ohne eine lose Dirne zu sein – nach zärtlicher Umarmung?
Das Gontenschwiler Manual lässt unsere Fragen unbeantwortet. Doch eine weitere Quelle wirft ein neues Licht auf die Angelegenheit, macht sie erst recht rätselhaft. Der Gontenschwiler Kirchenrodel hält für den 28. Januar 1781 die Taufe einer unehelichen Elisabeth fest, deren Eltern Anna Peter-Merz und der Aarauer Hans Georg Hunziker waren. Das Mädchen erhielt sogar den Familiennamen Hunziker, während uneheliche Kinder üblicherweise nach der Mutter benannt wurden. Elisabeth wurde jedenfalls von Hans Georg als sein Kind anerkannt und bekam auch das Aarauer Bürgerrecht.
Was ist aus der für uns erstaunlichen Wende zu schliessen? Am ehesten lässt sich alles einigermassen zusammenreimen, wenn wir auf einvernehmlichen Sex von Elisabeths Eltern schliessen, zu dem aber weder er noch sie vor Chorgericht hatten stehen wollen. Der Zeitpunkt der Geburt – ziemlich genau neun Monate nach der Kutschenfahrt –passt auch dazu. So oder so, erzählenswert ist die verwirrliche Geschichte auf jeden Fall.

  • Dokument

    • Titel:
      Eine Kutschenfahrt mit Folgen
    • Autor:
      Peter Steiner, Reinach
    • Veröffentlichung:
      1. Juli 2019
    • Download:
  • Quellen

    • Kirchenbücher und Chorgerichtsmanual im Kirchgemeindearchiv Gontenschwil